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Teilnahme an einer Sensibilisierungswoche führt zu Arbeitslohn des Arbeitnehmers

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Teilnahme der Arbeitnehmer der Klägerin an sog. Sensibilisierungswochen als Zuwendung mit Entlohnungscharakter zu qualifizieren ist mit der Folge einer lohnsteuerlichen Inanspruchnahme der Klägerin.

Das einwöchige Seminar sollte als Teil eines von der Klägerin mitentwickelten Gesamtkonzepts dazu dienen, die Beschäftigungsfähigkeit, die Leistungsfähigkeit und die Motivation der aufgrund der demografischen Entwicklung zunehmend alternden Belegschaft zu erhalten. Dabei würden nach dem Vortrag der Klägerin grundlegende Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil vermittelt. Die „Sensibilisierungswoche“ sei ein unverzichtbarer strategischer Grundpfeiler der Personal-, Persönlichkeits- und Organisationsentwicklung.

Das Angebot richtete sich an sämtliche Mitarbeiter der Klägerin. Eine Verpflichtung zur Teilnahme bestand nicht. Bei einer zugesagten Teilnahme bestand eine Anwesenheitspflicht unter Androhung von Sanktionen. Die Kosten für die Teilnahme in Höhe von ca. 1.300 Euro trug, mit Ausnahme der Fahrtkosten, die Klägerin. Der jeweilige Mitarbeiter hatte für die Teilnahmewoche ein Zeitguthaben oder Urlaubstage aufzuwenden. In den Jahren 2008 bis 2010 nahmen 16,5 % der Mitarbeiter der Klägerin an einer „Sensibilisierungswoche“ teil. Zwei Krankenkassen beteiligten sich mit Zuschüssen an den Kosten.

Das Gericht hat die Auffassung des Beklagten bestätigt und die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe zu Recht den der „Sensibilisierungswoche“ zuzumessenden Wert als Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils qualifiziert.

Nach der Rechtsprechung verlange das Ergebnis einer, den Arbeitslohncharakter verneinenden Würdigung der Gesamtumstände, dass der Vorteil im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werde und das Ausmaß der Bereicherung bzw. der Entlastung des Arbeitnehmers deutlich in den Hintergrund trete. Insbesondere bei Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten werde in der Regel das eigenbetriebliche Interesse erheblich überwiegen.

Vorliegend handele es sich nach den Gesamtumständen bei der offerierten Teilnahme an der sog. Sensibilisierungswoche um eine gesundheitspräventive Maßnahme, die keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe. Diese allgemeine Gesundheitsvorsorge liege zwar auch im Interesse eines Arbeitgebers, aber vor allem im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer. Die Einordnung der sog. Sensibilisierungswoche als Arbeitslohn entspreche zudem der gesetzgeberischen Wertung der teilweisen Steuerbefreiung für Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Düsseldorf, Mitteilung vom 06.04.2017 zu Urteil vom 26.01.2017 – 9 K 3682/15)

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